Satzung
1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins:
Der Verein führt den Namen „Reitanlage Großerkmannsdorf e.V.”.
Der Verein hat seinen Sitz in 01454, Großerkmannsdorf, Alte Hauptstraße 13.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbund Sachsen e.V., des Kreissportbund Bautzen e.V., des Kreisverband Pferdesport Bautzen e.V. und durch den Kreisverband Mitglied im Landesverbandes Pferdesport Sachsen e.V. und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. sowie Mitglied in der Vereinigung für Freizeitreiter und -fahrer in Deutschland e.V.
2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports - insbesondere des Pferdesports - und des öffentlichen Gesundheitswesens. Diese Zwecke werden verwirklicht durch:
- Pflege und Förderung des Sports,
- Die Ausbildung von Reiter und Pferd in allen Disziplinen,
- Reitern und pferdeinteressierten Menschen einen artgerechten Umgang mit dem Pferd vermitteln,
- Die Gesundheitsförderung, sportliche Betätigung und Lebensfreude aller Menschen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Ausreiten, Fahren und Voltigieren,
- Die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Reitsportes und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
- Die Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder,
- Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern, Helfern und sonstigen Mitarbeitern,
- Die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und des Kreisverbandes,
- Sensibilisierung für Fragen des Tierschutzes in seinen vielfältigen Erscheinungsformen, insbesondere durch Aufklärung über die richtige und artgerechte Haltung, Fütterung sowie den tiergerechten Umgang mit Pferden als Partner in Sport und Freizeit und Ausbildung hierin,
- Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich.
- Der Verein gibt behinderten Menschen die Möglichkeit des Umganges und Reiten mit dem Pferd.
3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung).
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und religiös neutral.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten.
Beim Mitgliedsantrag eines Minderjährigen (oder Geschäftsunfähigen) ist die schriftliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom geschäftsführenden Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reitsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisverbandes, des Landesverbandes und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V.
Mit Unterzeichnung des Mitgliedsantrages erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
4a Verpflichtungen gegenüber dem Pferd
- Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere:
- Die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
- Den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
- Die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
- Auf Turnieren (Pferdeleistungsschauen und Breitensportlichen Veranstaltungen) unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidungen veröffentlicht werden.
- Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
4b Verpflichtung gegenüber anderen Personen
- Der Verein verurteilt bei der Förderung und Ausbildung aller Pferdesportler jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie seelischer, körperlicher oder sexualisierter Art ist.
- Wer in Ausübung seiner Funktion mit Bezug zum Verein regelmäßig in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen kann, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er eine der in §72a Abs. 1 SGB VIII genannten Straftaten begeht. Eine rechtskräftige, strafrechtliche Verurteilung ersetzt im Vereinsstrafverfahren die Feststellung der Tatbegehung.
- Wer im Zusammenhang mit dem Vereinsleben eine der in Abs. 1 genannten Straftaten begeht, kann mit einem Verweis, einer Geldbuße, einem zeitlichen Verbot für die Ausübung von Ehrenämtern im Verein oder mit Ausschluss aus dem Verein belegt werden.
- Es kann eine Geldbuße von bis zu 1000 Euro oder ein Verweis verhängt werden für die Missachtung des Ethikcodes eines Vereins bezüglich der Vermeidung sexueller Gewalt im Vereinsleben. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung der notwendigen Distanz, der Intimsphäre und der persönlichen Schamgrenzen gegenüber Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und anderen Vereinsmitgliedern. Eine solche Verletzung kann die Selbstbestimmung der betroffenen Person(en) spürbar beeinträchtigen. Im Wiederholungsfall oder bei schwerwiegenden Verstößen kann der Ausschluss aus dem Verein erfolgen.
- Begründen Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine Tat nach Abs.1 bis 3 begangen hat, kann das zuständige Vereinsorgan vorläufige Maßnahmen zum Schutz der anderen Vereinsmitglieder bis zur Dauer von sechs Monaten treffen, es kann insbesondere alle zustehenden Rechte und Berechtigungen suspendieren oder beschränken. Besteht der Verdacht fort, kann die einstweilige Verfügung durch besonderen Beschluss des Vereinsorgans verlängert werden.
5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- außerordentlichen Mitgliedern
- Außerordentliche Mitglieder sind die ehrenamtlichen und fördernden Mitglieder des Vereins.
- Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragen, der über diesen Antrag entscheidet. Dies kann insbesondere erfolgen bei längerer Abwesenheit (z.B. beruflicher Art, Ableisten des Bundesfreiwilligendienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens sind die Mitgliedschaftsrechte und –Pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Tod
- durch Auflösung des Vereins
- bei juristischen Personen durch deren Auflösung
Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende und ist schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären. Es besteht kein Anspruch auf eine Rückzahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages.
Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.ä.
Ein Ausschluss kann erfolgen
- wenn ein ordentliches Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
- bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens,
- wenn ein Mitglied den Verein schädigt oder zu schädigen versucht.
Der Ausschluss erfolgt auf begründeten Antrag eines Mitgliedes durch den geschäftsführenden Vorstand. Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen.
Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Ablauf der Kündigungsfrist. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.
7 Geschäftsjahr und Beiträge
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
- Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden nach Art und Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Beiträge sind im Voraus zu leisten. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Beiträgen, Aufnahmegelder und Umlagen durch den geschäftsführenden Vorstand bestimmt.
- Für weitere Leistungen werden gesonderte Beiträge erhoben. Sie werden in der Beitragsordnung festgehalten, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
- Ferner ist der Verein berechtigt, fremde und eigene Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu stellen.
Rückständige Beiträge können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf die Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen.
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.
Umlagen können bis zu einem jährlichen Beitrag von max. 100 Euro festgesetzt werden, die zu den in §2 genannten Vereinszwecken zur Deckung eines Finanzbedarfs erforderlich sind und aus regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden können.
Näheres regelt die Beitragsordnung.
8 Haftung
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
- 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
Der Vorstand oder beauftragte Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt Mitgliedschaft voraus.
10 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, geleitet.
- Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung oder per Mail mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den ersten Vorsitzenden oder seinem Vertreter. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder mindestens 1/3 der Gesamtmitglieder dies verlangen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet über Beschlüsse.
- Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung um weitere Beschlussfassungspunkte können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem ersten Vorsitzenden bis eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen.
- Alle Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der Erschienenen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Änderungen der Satzung oder des Satzungszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt, bei jüngeren Mitgliedern sind die gesetzlichen Vertreter stellvertretend stimmberechtigt. Wählbar ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Wahl und Abberufung des Vorstandes
- Wahl der Ehrenmitglieder
- Wahl der Kassenprüfer
- Entgegennahmen des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Beschluss über den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
- Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse
- Beiträge, Aufnahmegelder, Arbeitseinsätze und Umlagen
- Beschlussfassung über eingereichte Anträge
12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführendem und erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Kassenwart
Der geschäftsführende Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Repräsentative, administrative und organisatorische Tätigkeiten
- Führung der Vereinskasse
- Schriftführung
Der erweiterte Vorstand besteht insbesondere aus:
- Pressewart
- Jugendwart
- Ausbildungsleiter
- Beauftragter für Breitensport
- Beauftragter Turniersport
- Interessenvertreter Privatpferdehalter
- Interessenvertreter Schulreiter und Eltern
- Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, jeder ist allein vertretungsberechtigt.
- Der geschäftsführende Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
- Der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein jeder alleingerichtlich und außergerichtlich.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gem. § 12 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahlist zulässig.
- Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als zwei Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
- Dem geschäftsfähigen Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf Aufgaben bezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen.
- Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
- Der erweiterte Vorstand ist beratend für den geschäftsführenden Vorstand tätig.
- Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, aus der sich die Einzelheiten der Funktionen der einzelnen Mitglieder des erweiterten Vorstands ergeben, hierbei ist die Zuteilung der Funktionen für die Repräsentation in der Öffentlichkeit, des Schriftführers und des Kassenwarts zum vertretungsberechtigten Vorstand zwingend.
- Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die genannten Positionen können durch die Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden. Wiederwahlen sind zulässig.
- Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes müssen stimmberechtigte Vereinsmitglieder sein.
- Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind alle gleichberechtigt.
13a Vereinsgeschäfte, Vergütungen für Vereinstätigkeit
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a ESTG (Ehrenamtspauschale)ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 3 tritt der erste und zweite Vorsitzende des Vorstandes gemeinsam. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der erste und zweite Vorsitzende des Vorstandes sind ermächtigt Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereines einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Diese sind gegen prüffähigen Nachweis und Belege zu ersetz
14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
15 Datenschutz
- Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Kreisverband, im Regionalverband, im Landespferdesportverband, in der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. sowie im Landessportbund ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:
- Name
- Adresse
- Nationalität
- Geburtsort
- Geburtsdatum
- Geschlecht
- Telefonnummer
- E-Mailadresse
- Bankverbindung
- Mitgliedschaft in anderen Pferdesportvereinen
- Zeiten der Vereinszugehörigkeit
- Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
- Als Mitglied des Landessportbundes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den LSB zu melden:
- Name
- Vorname
- Geburtsdatum
- Geschlecht
- Sportartenzugehörigkeit
Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des LSB.
- Der Verein ist Mitglied in folgenden Verbänden:
- Kreisverband Pferdesport Bautzen e.V.
- Kreissportbund Bautzen e.V.
- Landesverband Pferdesport Sachsen e.V.
- Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer Deutschland e.V.
Diese werden für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes erforderliche Daten betroffener Vereinsmitglieder ebenfalls in folgendem Umfang zur Verfügung gestellt.
- Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegen eines
berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
- Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen Satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
- Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, insofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
- Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks oder bei Auflösung des Vereins fällt das, nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen, an Sonnenstrahl e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
17 Satzungsänderung
Über Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.