Satzung

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Reitanlage Großerkmannsdorf”.
Der Verein hat seinen Sitz in 01454, Großerkmannsdorf. Hauptstrasse 13, Postanschrift ist die Anschrift des jeweiligen Vorsitzenden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports - insbesondere des Pferdesports - und des öffentlichen Gesundheitswesens.

Diese Zwecke werden verwirklicht durch:

  • Die Ausbildung von Reiter und Pferd
  • Reitern und Pferdeinteressierten Menschen einen artgerechten Umgang mit dem Pferd vermitteln
  • Die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten und Voltigieren
  • Die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensportes und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
  • entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
  • Die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden

Der Verein gibt behinderten Menschen die Möglichkeit des Umganges und Reiten mit dem Pferd.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und religiös neutral.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den ersten Vorsitzenden unter Beifügung der Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und Gebühren erworben.

Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen (oder Geschäftsunfähigen) ist die schriftliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reitsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 4a Verbandsmitgliedschaft

  1. der Verein ist Mitglied im Landesverband Pferdesport Sachsen e.V.
  2. der Verein kann jederzeit weitere Mitgliedschaften eingehen, wenn diese dem Zwecke des Vereins dienen.
  3. der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
  4. die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1, insbesondere der Leistungs-, und Prüfungsordnung LPO) und (APO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN). Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.

§ 5 Verpflichtungen gegenüber dem Pferd

Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere:

  • die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
  • den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
  • die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern
  • außerordentlichen Mitgliedern

Außerordentliche Mitglieder sind die ehrenamtlichen und fördernden Mitglieder des Vereins.
Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim ersten Vorsitzenden beantragen, der über diesen Antrag entscheidet. Dies kann insbesondere erfolgen bei längerer Abwesenheit (z.B. beruflicher Art, Ableisten des Bundesfreiwilligendienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens sind die Mitgliedschaftsrechte und –Pflichten  des Mitglieds ausgesetzt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt
  • durch Ausschluss
  • durch Tod
  • durch Auflösung des Vereins
  • bei juristischen Personen durch deren Auflösung

Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende und ist schriftlich gegenüber dem ersten Vorsitzenden zu erklären. Ein Ausschluss kann erfolgen wenn ein ordentliches Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens wenn ein Mitglied den Verein schädigt oder zu schädigen versucht

Der Ausschluss erfolgt auf begründeten Antrag eines Mitgliedes durch den Vorstand. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim Vorstand einzulegen.

Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Ablauf der Kündigungsfrist. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.

Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.ä.

§ 8 Beitragsleistungen und -pflichten

Die Mitglieder zahlen Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Sie werden in der Beitragsordnung festgehalten, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

Zusätzlich können Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.

Ferner ist der Verein berechtigt, fremde und eigene Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu stellen.

Rückständige Beiträge können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen.

Zusätzlich kann von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.

Die Beiträge und Gebühren werden zu Monatsbeginn - im Voraus - eingezogen. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig und werden innerhalb von 14 Tagen eingezogen.

Über Ausnahmen zu diesen Regelungen entscheidet in Einzelfällen der Vorstand.

Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 9 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
§ 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

§ 10 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat

Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt Mitgliedschaft voraus.

§ 11 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, geleitet.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung oder per Mail mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den 1. Vorsitzenden. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder mindestens 10% der Gesamtmitglieder dies verlangen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet über Beschlüsse.
Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung um weitere Beschlussfassungspunkte können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem ersten Vorsitzenden bis vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen.
Alle Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Alle Wahlen erfolgen durch geheime Abstimmung.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.
Änderungen der Satzung oder des Satzungszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • Wahl und Abberufung des Vorstandes
  • Wahl der Ehrenmitglieder
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Entgegennahmen des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Beschluss über den vom Vorstandes aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
  • Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse
  • Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen
  • Beschlussfassung über eingereichte Anträge

§ 13 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • Vorsitzende
  • stellvertretende  Vorsitzende,
  • dem Beisitzern

Der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende Vertreten den Verein jeder allein gerichtlich und außergerichtlich.

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens 1, höchstens jedoch 8 Beisitzer.

Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für zweiJahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als zwei Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt.
Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgaben bezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen.
Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

§ 13a Vereinsgeschäfte, Vergütungen für Vereinstätigkeit

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  • Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich eherenamtlich ausgeübt.
  • Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a ESTG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
  • Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 3 tritt der erste und zweite Vorsitzende des Vorstandes gemeinsam. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  • Der erste und zweite Vorsitzende des Vorstandes sind ermächtigt Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  • Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereines einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Diese sind gegen prüffähigen Nachweis und Belege zu ersetzen.

§ 14 Beirat

Der Beirat besteht aus:

  • dem 1. Beirat
  • dem 2. Beirat
  • dem 3. Beirat
  • dem 4. Beirat
  • dem 5. Beirat
  • dem 6. Beirat

Der Beirat unterstützt den Vorstand und berät gemeinsam mit dem Vorstand. Der Beirat erledigt bestimmte satzungsmäßige Aufgaben. Diese Aufgaben werden durch Vorstandsbeschlüsse fixiert und dann an den Beirat oder anderen Mitgliedern delegiert.

§ 15 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks oder bei Auflösung des Vereins fällt das, nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen, an Sonnenstrahl e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 17 Satzungsänderung

Über Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.