§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Reitanlage Großerkmannsdorf e.V." und hat seinen Sitz in 01454, Großerkmannsdorf, Alte Hauptstraße 13.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen und Mitglied verschiedener Sportverbände: Landessportbund Sachsen e.V., Kreissportbund Bautzen e.V., Kreisverband Pferdesport Bautzen e.V., Landesverbandes Pferdesport Sachsen e.V., Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V. sowie Vereinigung für Freizeitreiter und -fahrer in Deutschland e.V.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Vereinszweck ist die Förderung des Sports – insbesondere Pferdesports – und des öffentlichen Gesundheitswesens durch:

  1. Pflege und Förderung des Sports
  2. Ausbildung von Reiter und Pferd in allen Disziplinen
  3. Vermittlung artgerechten Umgangs mit Pferden
  4. Gesundheitsförderung und sportliche Betätigung durch Reiten, Ausreiten, Fahren und Voltigieren
  5. Förderung des Reitens in der freien Landschaft und Landschaftspflege
  6. Durchführung von Sport- und Vereinsveranstaltungen
  7. Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern, Trainern und Helfern
  8. Interessenvertretung gegenüber Behörden
  9. Sensibilisierung für Tierschutz und artgerechte Pferdehaltung
  10. Talentsichtung und Talentförderung im Jugendbereich
  11. Ermöglichung von Umgang und Reiten für behinderte Menschen

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß Abgabenordnung (§§ 51–68). Er arbeitet selbstlos, verfolgt keine primären Erwerbszwecke und ist parteipolitisch, konfessionell und religiös neutral.

Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Bei Auflösung fällt das Vermögen an gemeinnützige Zwecke.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied können natürliche und juristische Personen durch schriftliche Beitrittserklärung werden. Bei Minderjährigen ist schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Fördernde Mitglieder können vom geschäftsführenden Vorstand aufgenommen werden. Die Mitgliederversammlung kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Mit der Mitgliedschaft akzeptieren Mitglieder die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände sowie der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V.

§ 4a Verpflichtungen gegenüber dem Pferd

Mitglieder müssen Tierschutzgrundsätze beachten:

  • Pferde artgerecht ernähren, pflegen und unterbringen
  • Ausreichende Bewegung ermöglichen
  • Verhaltensgerechte Ausbildung ohne Misshandlung
  • Auf Turnieren gilt die Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung
  • Verstöße können mit Verwarnung, Geldbußen und Sperren geahndet werden
  • Verstöße gegen das Pferdewohl können auch außerhalb von Turnieren sanktioniert werden

§ 4b Verpflichtung gegenüber anderen Personen

Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt (körperlich, seelisch oder sexualisiert).

Personen, die Straftaten gemäß § 72a Abs. 1 SGB VIII begehen, können ausgeschlossen werden. Im Vereinsstrafverfahren ersetzt eine rechtskräftige Verurteilung die Tatfeststellung.

Sanktionen für Gewalt im Vereinsleben: Verweis, Geldbuße, zeitliches Ehrenamtsverbot oder Ausschluss.

Missachtung des Ethikcodes bezüglich sexueller Gewalt kann mit Geldbuße bis 1.000 Euro oder Verweis geahndet werden; bei Wiederholung oder schwerwiegenden Verstößen droht Ausschluss.

Bei Tatverdacht können vorläufige Schutzmaßnahmen bis zu sechs Monaten getroffen werden (Suspension oder Beschränkung von Rechten).

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. Außerordentliche Mitglieder sind ehrenamtliche und fördernde Mitglieder.

Mitglieder können beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich das Ruhen ihrer Mitgliedschaft beantragen (z.B. bei längerer Abwesenheit oder persönlichen Gründen). Während des Ruhens sind Rechte und Pflichten ausgesetzt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Mitgliedschaft endet durch:

  • Austritt
  • Ausschluss
  • Tod
  • Auflösung des Vereins
  • Bei juristischen Personen: deren Auflösung

Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende, schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Jahresbeitrags. Ausstehende Beiträge bleiben fällig.

Ausschlussgründe: Ausschluss erfolgt bei:

  • Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz zweifacher schriftlicher Mahnung
  • Grobem oder wiederholtem Satzungsverstoß
  • Schwerem Verstoß gegen Vereinsinteressen oder unsportlichem Verhalten
  • Schädigung des Vereins oder Schadensversuch

Der geschäftsführende Vorstand entscheidet auf begründeten Antrag. Das Mitglied erhält schriftliche Mitteilung mit Begründung. Einspruch ist innerhalb eines Monats möglich.

Mit Austritt erlöschen alle Mitgliedsrechte. Vereinseigene Gegenstände müssen zurückgegeben oder erstattet werden.

§ 7 Geschäftsjahr und Beiträge

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge.

Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Beiträge sind im Voraus zu leisten. Die Zahlungsweise wird durch den geschäftsführenden Vorstand bestimmt, sofern die Mitgliederversammlung nicht anders entschieden hat.

Weitere Leistungen werden in der Beitragsordnung festgehalten (nicht Teil der Satzung).

Der Verein kann Rücklastschriftgebühren in Rechnung stellen. Rückständige Beiträge können nach Mahnverfahren gerichtlich eingetrieben werden; Kosten gehen zu Lasten des Mitglieds.

Umlagen können bis maximal 100 Euro jährlich festgesetzt werden, wenn erforderlich zur Erfüllung des Vereinszwecks und nicht aus regulären Beiträgen finanzierbar.

Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über Ausnahmen im Einzelfall.

§ 8 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Sportausübung, Anlagennutzung oder Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit diese nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.

Vorstandsmitglieder oder beauftragte Vertreter haften dem Verein für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern.

§ 9 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Geschäftsführender Vorstand
  • Erweiterter Vorstand

Die Aufnahme in Organe setzt die Mitgliedschaft voraus.

§ 10 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, geleitet vom ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter.

Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mindestens zwei Wochen vor dem Termin mit Tagesordnung durch den ersten Vorsitzenden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der geschäftsführende Vorstand dies für erforderlich erachtet oder mindestens ein Drittel der Gesamtmitglieder dies verlangt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Teilnehmerzahl. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Anträge zur Tagesordnungserweiterung können stimmberechtigte Mitglieder stellen; diese müssen begründet und eine Woche vor dem Termin schriftlich beim ersten Vorsitzenden eingereicht werden.

Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Geheime Abstimmung ist möglich, wenn die Versammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Stimmrecht haben Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres (für Jüngere: gesetzliche Vertreter). Wählbarkeit beginnt mit 18 Jahren.

Von jeder Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, unterzeichnet vom Versammlungsleiter und Protokollführer.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • Wahl und Abberufung des Vorstands
  • Wahl von Ehrenmitgliedern
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Entgegennahme von Jahresbericht und Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstands
  • Beschlussfassung zum Haushaltsplan
  • Satzungsänderung und Vereinsauflösung
  • Beschwerden über Vereinsausschlüsse
  • Festsetzung von Beiträgen, Aufnahmegebühren, Arbeitseinsätzen und Umlagen
  • Beschlussfassung über eingereichte Anträge

§ 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus geschäftsführendem und erweitertem Vorstand.

Geschäftsführender Vorstand:

  • Erster Vorsitzender
  • Stellvertretende/r Vorsitzende
  • Kassenwart

Erweiterter Vorstand umfasst insbesondere:

  • Pressewart
  • Jugendwart
  • Ausbildungsleiter
  • Beauftragter für Breitensport
  • Beauftragter Turniersport
  • Interessenvertreter Privatpferdehalter
  • Interessenvertreter Schulreiter und Eltern

Im Sinne des § 26 BGB sind erster Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender Vorstand; beide sind einzeln vertretungsberechtigt.

Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden für zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied aus, bestellt der geschäftsführende Vorstand einen kommissarischen Stellvertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Alle Vorstandssitzungen werden protokolliert.

Vorstandsmitglieder arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Der erweiterte Vorstand ist beratend für den geschäftsführenden Vorstand tätig.

§ 13a Vereinsgeschäfte und Vergütungen

Vereinsmittel dienen ausschließlich satzungsmäßigen Zwecken. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen.

Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten entgeltlich auf Basis eines Dienstvertrags oder als Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) vergeben werden.

Mitglieder und Mitarbeiter haben Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für Aufwendungen aus Vereinstätigkeit (Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon etc.) gegen prüffähigen Nachweis.

§ 14 Kassenprüfung

Die Vereinskasse wird jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Sie erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Vorstandsentlastung. Amtszeit: zwei Jahre; Wiederwahl zulässig.

§ 15 Datenschutz

Zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben werden unter Beachtung der DSGVO und des BDSG folgende personenbezogene Daten digital gespeichert: Name, Adresse, Nationalität, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Mitgliedschaft in anderen Pferdesportvereinen sowie Zeiten der Vereinszugehörigkeit.

Organmitglieder und für den Verein Tätige dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt zu anderen Zwecken verarbeiten, bekannt geben oder weitergeben. Diese Pflicht gilt auch nach Vereinsaustritt.

Der Verein meldet erforderliche Daten an seine Mitgliedsverbände: Kreisverband Pferdesport Bautzen e.V., Kreissportbund Bautzen e.V., Landesverband Pferdesport Sachsen e.V. sowie Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer Deutschland e.V.

Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten sowie auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit nach DSGVO und BDSG.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Vereinsauflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung fällt das verbleibende Vereinsvermögen nach Liquidation an „Sonnenstrahl e.V." zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke. Beschlüsse bedürfen der Einwilligung des Finanzamts vor Ausführung.

§ 17 Satzungsänderung

Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Änderungsanträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim ersten Vorsitzenden eingereicht werden.